Betreff
Entlassung von Frau Marx aus dem Beamtenverhältnis kraft Gesetz
Vorlage
2013/035
Aktenzeichen
11.22.01/Kr
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Frau Nadja Marx ist gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.V.m. § 30 Abs. 1 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) kraft Gesetz rückwirkend zum 31.03.2013 aus dem Beamtenverhältnis entlassen.

 

Sachverhalt/Stellungnahme der Verwaltung:

Frau Marx hat die Inselgemeinde Juist zum 31.03.2013 verlassen und ihren Dienst bei ihrem neuen Dienstherrn am 01.04.2013 angetreten. Dies kann der beigefügten Ernennungsurkunde entnommen werden.

Ein Beamter ist gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) kraft Gesetz zu entlassen, wenn der Beamte ein neues öffentliches Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstherrn begründet. Dies ist mit der Ernennung zum 01.04. bei Frau Marx der Fall. Da die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 BeamtStG erfüllt sind, muss die oberste Dienstbehörde gem. § 30 Abs. 1 Nds. Beamtengesetz (NBG) den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses feststellen.

Oberste Dienstbehörde ist gem. § 3 Abs.1 i.V.m. § 107 Abs. 5 Satz 3 NKomVG der Gemeinderat.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen:

  ja

 x nein

 

 

 

EUR Gesamtkosten der Maßnahme

 

 

 

EUR jährliche Folgekosten

 

Finanzierung:

 

 

 

 

 

 

EUR Eigenanteil (i.d.R. = Kreditbedarf) 

 

 

EUR objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) 

 

 

EUR einmalige oder jährliche lfd. Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten)

 

 

 

 

 

Veranschlagung:

 

 Verw.HH

  Verm.HH

 

Haushaltsstelle:

 

 

 

 

BAD/Wasserwerk

 

  Erfolgsplan

  Vermögensplan

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen:

- Ernennungsurkunde