Beschlussvorschlag:
Frau Nadja Marx ist gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.V.m. § 30 Abs. 1 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) kraft Gesetz rückwirkend zum 31.03.2013 aus dem Beamtenverhältnis entlassen.
Sachverhalt/Stellungnahme der Verwaltung:
Frau Marx hat die Inselgemeinde Juist zum 31.03.2013 verlassen und ihren Dienst bei ihrem neuen Dienstherrn am 01.04.2013 angetreten. Dies kann der beigefügten Ernennungsurkunde entnommen werden.
Ein Beamter ist gem. § 22 Abs. 2 Satz 1
Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) kraft Gesetz zu entlassen, wenn der Beamte ein
neues öffentliches Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstherrn begründet.
Dies ist mit der Ernennung zum 01.04. bei Frau Marx der Fall. Da die
Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 BeamtStG erfüllt sind, muss die oberste
Dienstbehörde gem. § 30 Abs. 1 Nds. Beamtengesetz (NBG) den Tag der Beendigung
des Beamtenverhältnisses feststellen.
Oberste Dienstbehörde ist gem. § 3 Abs.1 i.V.m. § 107
Abs. 5 Satz 3 NKomVG der Gemeinderat.
Finanzielle
Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen: |
ja |
x nein |
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EUR Gesamtkosten
der Maßnahme |
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EUR jährliche
Folgekosten |
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Finanzierung: |
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EUR Eigenanteil
(i.d.R. = Kreditbedarf) |
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EUR objektbezogene
Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) |
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EUR einmalige oder
jährliche lfd. Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst, Folgelasten
ohne kalkulatorische Kosten) |
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Veranschlagung: |
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Verw.HH |
Verm.HH |
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Haushaltsstelle: |
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BAD/Wasserwerk |
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Erfolgsplan |
Vermögensplan |
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Anlagen:
- Ernennungsurkunde