Betreff
Erlass einer Verordnung der Gemeinde Juist zur Bekämpfung des Lärms (JLVO)
Vorlage
2013/025
Aktenzeichen
JGefAVO / JLVO
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Juister Lärmschutzverordnung wird in der vorliegenden Form gefasst.

 

Sachverhalt/Stellungnahme der Verwaltung:

 

Juist ist in speziellem Maße darauf angewiesen, als Ort der Ruhe von den Erholungssuchenden Kurgästen wahrgenommen und erlebt zu werden. Jegliche Beeinträchtigungen durch Lärm werden von den Gästen besonders sensibel registriert. Die Inselgemeinde Juist hat deshalb seit Jahren in seinen Ordensrechtlichen Gefahrenabwehrverordnungen besondere Lärmschutzverordnungen getroffen.

 

Die bisherige Vorgehensweise, die Ermächtigung zu ortsrechtlichen Verordnungen nach dem Nds. SOG auch für Regelungen des Besonderen, über das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) hinausgehenden Lärmschutzes zu nutzen, wurde jedoch durch das Verwaltungsgericht Oldenburg im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen die Juister Gefahrenabwehrverordnung infrage gestellt. Nach Auffassung des Gerichts bedürfe es einer speziellen immissionsschutzrechtlichen Verordnungsermächtigung im Landesrecht zum Erlass besonderer vor Lärm schützender Bestimmungen; die sicherheits- und ordnungsrechtliche Ermächtigung nach dem Nds. SOG reiche hierfür nicht aus.

 

Aufgrund der eingetretenen Rechtsunsicherheit in Bezug auf den Bestand und die zulässige Reichweite der örtlichen Gefahrenabwehrverordnung hatte der Landesgesetzgeber das Niedersächsische Gesetz über Verordnungen der Gemeinden zum Schutz vor Lärm (Niedersächsisches Lärmschutzgesetz – NLärmSchG) im Dezember des letzten Jahres beschlossen. Dieses Gesetz trat am 01.02.2013 in Kraft.

 

Mit diesem Gesetz wird von den Öffnungsklauseln nach § 49 Abs.1 des BImSchG und § 8 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV) gebrauch gemacht. Ergänzend werden die Gemeinden ermächtigt, unter bestimmten Bedingungen auch Bestimmungen zum verhaltensbezogenen Lärmschutz, für den die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 des Grundgesetzes bei den Ländern liegt, zu erlassen.

 

Das NLärmschG ermöglicht einen umfassenden Lärmschutz unabhängig davon, ob die Verursachung der Lärmbelästigung dem anlagen- oder dem verhaltensbezogenen Lärmschutz zuzuordnen ist. Bestimmungen, die schon unter der Schwelle einer erheblichen Belästigung im Sinne des allgemeinen Lärmschutzes nach dem BImschG ansetzen, sind nach dieser Ermächtigung möglich, wenn dies mit der Schutzwürdigkeit des von dem Lärm betroffenen Gebietes begründet werden kann.

 

Mit dem anliegenden Verordnungsentwurf werden die bisherigen lärmschutzrelevanten Regelungen der im Jahr 2008 beschlossenen und in Kraft getretenen Juister Gefahrenabwehrverordnung (JGefAVO) in eine Lärmschutzverordnung gemäß NLärmSchG exportiert.

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen:

  ja

  nein

 

 

 

EUR Gesamtkosten der Maßnahme

 

 

 

EUR jährliche Folgekosten

 

Finanzierung:

 

 

 

 

 

 

EUR Eigenanteil (i.d.R. = Kreditbedarf) 

 

 

EUR objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) 

 

 

EUR einmalige oder jährliche lfd. Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten)

 

 

 

 

 

Veranschlagung:

 

 Verw.HH

  Verm.HH

 

Haushaltsstelle:

 

 

 

 

BAD/Wasserwerk

 

  Erfolgsplan

  Vermögensplan

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen: