Beschlussvorschlag:
Der 1. Nachtrag der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kurverwaltung der Inselgemeinde Juist“ wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.
Sachverhalt/Stellungnahme der Verwaltung:
Die Betriebssatzung des
Eigenbetriebes „Kurverwaltung der Inselgemeinde Juist“ soll in § 2 Abs. 1 um
einen 7. Unterpunkt erweitert werden. Dadurch wird in der Betriebssatzung
ebenfalls die „Förderung und Betrieb
des Küstenmuseums inkl. der Durchführung von Ausstellungen in den Einrichtungen
des Eigenbetriebes“ als Gegenstand und Aufgabe des Eigenbetriebes festgelegt,
welches nachweislich auch vorliegt.
Hintergrund dieser Änderung ist die zuletzt getätigte Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofes und der damit einhergehenden Änderung des
Körperschaftsteuergesetz (KStG). Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass,
wenn Betriebe gewerblicher Art (vorliegend der Eigenbetrieb Kurverwaltung)
Dauerverluste hinnehmen, grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung
vorliegt. Als verdeckte Gewinnausschüttung wird hierbei der Jahresverlust der
Kurverwaltung angesehen, welcher durch die Inselgemeinde Juist als Träger des
Betriebs gewerblicher Art abgedeckt wird. Die Rechtsprechung argumentiert
dahin, dass durch die zu zahlende Verlustabdeckung, der Gewinn des Trägers,
also des Gemeindehaushaltes, verringert wird, und dadurch die Zahlung von
Steuern umgangen werden soll. Als verdeckte Gewinnausschüttung unterliegt der
Jahresverlust somit der Körperschaftsteuer und der Kapitalertragssteuer, so
dass zusätzlich zu dem Verlust noch eine weitere nicht unerhebliche finanzielle
Belastung hinzukommt.
Bei einer Anwendung
für das Jahr 2011 würde die Berechnung folgendermaßen aussehen:
geplanter
Jahresverlust KV: 464.200,00 €
steuerpflichtiger
Teil Körperschaftssteuer:
23.210,00 € (5% des Jahresverlustes)
Körperschaftssteuer
15%: 3.481,50 €
Soli 5.5% der
Körperschaftssteuer: 191,48 €
Gesamt: 3.672,98 €
geplanter
Jahresverlust KV: 464.200,00 €
steuerpflichtiger
Teil Kapitalertragssteuer: 464.200,00 €
(100% des Jahresverlustes)
Kapitalertragssteuer
15%: 69.630,00 €
Soli 5.5% der
Kapitalertragssteuer: 3.829,65 €
Gesamt: 73.459,65 €
Hierbei sei erwähnt, dass durch die Zahlung der Kapitalertragssteuer die
Körperschaftssteuer abgegolten ist. Steuerpflichtiger wäre der
Gemeindehaushalt.
Da diese Problematik die meisten kommunalen Eigenbetriebe und
Eigengesellschaften betrifft, hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz
2009 eine Änderung des KStG vorgenommen. Im § 8 KStG wurde ein neuer Absatz Nr.
7 eingefügt, welcher Ausnahmen von der Anwendung der Rechtsfolgen bei einer
verdeckten Gewinnausschüttung vorsieht. Ein Dauerverlustgeschäft i. S. d. § 8 Absatz 7
Satz 2 erster Halbsatz KStG setzt zum einen voraus, dass eine wirtschaftliche
Betätigung aus den aufgeführten politischen Gründen ohne kostendeckende
Entgelte unterhalten wird, und zum anderen der dabei entstehende Verlust ein
Dauerverlust ist. Entsprechendes gilt, wenn die Entgelte nur zu einem
ausgeglichenen Ergebnis führen. Ein Dauerverlust liegt vor, wenn auf Grund
einer Prognose nach den Verhältnissen des jeweiligen Veranlagungszeitraums
nicht mit einem positiven oder ausgeglichenen Ergebnis oder nicht mit einem
steuerlichen Totalgewinn zu rechnen ist. Gewinne in einzelnen
Veranlagungszeiträumen stehen der Annahme eines Dauerverlustgeschäfts nicht
entgegen.
§ 8 Absatz 7 Satz 2 KStG enthält eine abschließende
Aufzählung der Gründe, aus denen ein kostendeckendes Entgelt nicht erhoben
wird. Die begünstigten wirtschaftlichen Geschäfte müssen den folgenden
Bereichen zuzurechnen sein: Verkehrsbereich,
Umweltbereich, Sozialbereich, Kulturbereich, Bildungsbereich oder
Gesundheitsbereich. Bei seiner Begründung für den Gesetzentwurf für das
Jahressteuergesetz 2009 hat sich der Gesetzgeber sehr vage ausgedrückt, so dass
viel Raum für Interpretationen gegeben ist. Nach Meinungen in der Literatur
stellen etwa Einrichtungen zur Förderung des Fremdenverkehrs keine begünstigten
Dauerverlustgeschäfte dar, wohingegen der Kurbetrieb dem Gesundheitsbereich
zuzuordnen ist Klärende Rechtsprechung liegt zur Änderung des KStG noch nicht
vor.
Durch die vorzunehmende Ergänzung in der Betriebssatzung würde mit der
Förderung und den Betrieb des Küstenmuseums sowie die Durchführung von
Ausstellungen in den Einrichtungen der Kurverwaltung explizit Tätigkeiten aus
dem Kulturbereich als Aufgabe des Eigenbetriebes festgelegt werden. Das
Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 12.11.2009 Erläuterungen
zu den Regelungen im Jahressteuergesetz 2009 gemacht, in denen Museen und
kulturelle Ausstellungen als Beispiele für den Kulturbereich genannt sind.
Somit könnte eine Absicherung geschaffen werden, dass seitens des Finanzamtes
keine verdeckte Gewinnausschüttung im Rahmen der Verlustabdeckung für den
Eigenbetrieb „Kurverwaltung der Inselgemeinde Juist“ angesehen wird. Dies ist
allerdings durch eine verbindliche Anfrage beim zuständigen Finanzamt noch zu
klären, wofür als Voraussetzung die Satzungsänderung zwingend benötigt wird.
Bisher wurde für die Kurverwaltung Juist mit Stand Steuererklärung 2010 noch
keine verdeckte Gewinnausschüttung seitens des Finanzamtes angenommen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen: |
ja |
nein |
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EUR Gesamtkosten
der Maßnahme |
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EUR jährliche
Folgekosten |
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Finanzierung: |
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EUR Eigenanteil
(i.d.R. = Kreditbedarf) |
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EUR objektbezogene
Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge) |
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EUR einmalige oder
jährliche lfd. Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst, Folgelasten
ohne kalkulatorische Kosten) |
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Veranschlagung: |
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Verw.HH |
Verm.HH |
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Haushaltsstelle: |
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BAD/Wasserwerk |
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Erfolgsplan |
Vermögensplan |
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Anlagen:
1.
Nachtrag
der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kurverwaltung der Inselgemeinde
Juist“