Beschlussvorschlag:
Der
Erteilung von individuellen Straßensondernutzungserlaubnissen durch den Juister
Einzelhandel, der Gastronomie und den Hotels wird für die Saison 2023 und ggf.
für zwei weitere Jahre grundsätzlich auf Antrag und unter Hinzufügung der von
der Verwaltung jeweils aufgeführten Auflagen zugestimmt.
Sachverhalt/Stellungnahme der Verwaltung:
Seit 2020 wurden vom Ordnungsamt in Zusammenarbeit mit dem
Straßenverkehrsamt des Landkreises Aurich auf Antrag insgesamt 33
Straßensondernutzungserlaubnisse zum Aufstellen von Stühlen, Tischen und
Warenständer auf angrenzenden öffentlichen Gehwegflächen für jeweils eine
Saison erteilt.
Aufgrund der pandemiebedingten Situationen in den
vergangenen Jahren haben sich Politik und Verwaltung im Juni 2020 dazu
entschlossen auf die entsprechenden Kontakteinschränkungen auf der Insel
einzugehen und somit in den damaligen Situationen Außenflächen auf öffentlichen
Gehwegen für die Juister Gewerbetreibenden, zeitlich befristet, freizugeben.
Insbesondere wurden die Gastronomen und Einzelhändler dadurch örtlich
unterstützt, wo keine oder begrenzte eigene Außenflächen oder Verkaufsflächen
vorhanden sind.
Inzwischen sind erwartungsgemäß erneut Anträge der betreffenden Betriebe
für die laufende Saison beim Ordnungsamt per Email eingegangen.
Aus ordnungsbehördlicher Sicht bestehen keine Bedenken für die Zukunft
Straßensondernutzungserlaubnisse auf Antrag zu erteilen, auch wenn die
pandemiebedingten Einschränkungen nun nicht mehr gegeben sind.
Solange der öffentliche Verkehrsfluss auf den angrenzenden Wegen stets
gegeben ist und es somit zu keinen Behinderungen kommt, könnte man die
Erlaubnisse auch für bis zu 3 Jahre erteilen um den jährlichen
Verwaltungsaufwand zu minimieren.
Die Sicherheit und/oder Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere des
Fußgänger- und Fahrradverkehrs, dürfe nicht beeinträchtigt werden. Eine Belästigung
von Passanten müsse ausgeschlossen werden. Auch die Regelungen der
Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen bei der Bearbeitung der Anträge beachtet
werden.
Die Genenehmigungsgebühren sollten allerdings gemäß Kostentarif-Nr.
7.4.2 der Verwaltungskostensatzung berechnet werden. Bisher wurden pro
Genehmigung coronabedingt verminderte Gebühren berechnet.
Gemäß § 18 des Nds. Straßengesetzes vom 24.09.1980 (Nds.
GVBl. S. 359) in der zurzeit gültigen Fassung kann die Gemeinde auf
jederzeitigen Widerruf für einen befristeten Zeitraum eine Genehmigung zur
Straßensondernutzung für einen abgegrenzten Bereich der Juister Straßen eine
Straßensondernutzungserlaubnis auf Antrag erteilen. Zur öffentlichen Straße
gehören (u.a.) der Straßenkörper, Trenn-, Seiten-, Rand- und
Sicherheitsstreifen sowie Rad- und Gehwege.
Es besteht somit das Erfordernis einer Straßensondernutzungserlaubnis, wenn auf
öffentlichen Straßen (auch Promenade sowie Grünstreifen an den Straßen)
Gegenstände nicht nur vorübergehend abgestellt werden sollen.
In den vergangen 3 Jahren wurden pandemiebedingt und
aufgrund der Verordnungslage 5, 10 und zuletzt 18 Anträge von Gewerbetreibenden
für einen befristeten Zeitraum unter Auflagen genehmigt.
Der Umfang und Zeitraum der Nutzung ließe sich erneut in dem jeweiligen
Bescheid individuell regeln.
Neben dem Unternehmer selbst, profitiert die Inselgemeinde von der Genehmigung, da es immer noch zu wenig Plätze in der Juister Gastronomie in der Hauptsaison gibt. Eine gewerbliche Ausweitung auf den Außenbereich ist daher in den kommenden Jahren der Sache dienlich. Mit einer ausreichenden gastronomischen Versorgung kann zudem eine Zufriedenheit der Gäste erreicht werden und Wartezeiten vor den Lokalen vermieden werden.
Die Verwaltung
schlägt vor, allen Interessenten auf Antrag erneut individuelle Straßensondernutzungserlaubnisse zu erteilen mit
folgenden Auflagen:
- individuelle
Nutzung von maximal 1/3 des an den jeweiligen Betrieb angrenzenden
öffentlichen Gehwegs vom Privatgrundstück (Grenzstein) oder der Hausmauer
aus, soweit die Fußwegbreite es örtlich zulässt.
- eine
Durchgangsbreite von 2/3 der Gesamtbreite muss freigehalten werden für
Passanten und geheingeschränkte Personen.
- Es
darf keine Einschränkung von Rettungswegen erfolgen.
- Es
erfolgt eine zeitliche Begrenzung vom 15.03. bis zum 31.10. eines jeden
Jahres.
- Tägliche
Befristung für Hotels und Restaurants von 12.00 Uhr bis zum Beginn der Nachtruhe (22.00 Uhr)
6. Tägliche Befristung für den Einzelhandel
von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr, ausnahmsweise bis 22.00 Uhr bei besonderen
Verkaufsveranstaltungen
- Nutzung
ausschließlich innerhalb des täglich genehmigten Zeitraums. Außerhalb
dieser Zeiten sind die Flächen wieder freizuräumen.
- Warteschlangen
vor den Betriebsstätten dürfen nicht zusätzlich in dem freizuhaltenden
öffentlichen Bereich eingerichtet werden.
Finanzielle Auswirkungen:
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Gesamtkosten der Maßnahme (Anschaf-fungskosten/Herstellungskosten):
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Jährliche
Folgekosten:
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Finanzierung: |
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Eigenanteil der
Gemeinde (inkl. Kredite):
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Objektbezogene
Einnahmen (Zuschüsse, Spenden, Beiträge):
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Veranschlagung: |
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Gemeinde:
(lfd. Kosten) (Investitionen) |
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