Betreff
Anträge der Juister Einzelhändler, Restaurants und Hotels auf Straßensondernutzung für gewerbliche Zwecke in der Saison 2023 und Folgejahre
Vorlage
BV/2023/016
Aktenzeichen
32 66 18 40
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Erteilung von individuellen Straßensondernutzungserlaubnissen durch den Juister Einzelhandel, der Gastronomie und den Hotels wird für die Saison 2023 und ggf. für zwei weitere Jahre grundsätzlich auf Antrag und unter Hinzufügung der von der Verwaltung jeweils aufgeführten Auflagen zugestimmt.

 

Sachverhalt/Stellungnahme der Verwaltung:

 

Seit 2020 wurden vom Ordnungsamt in Zusammenarbeit mit dem Straßenverkehrsamt des Landkreises Aurich auf Antrag insgesamt 33 Straßensondernutzungserlaubnisse zum Aufstellen von Stühlen, Tischen und Warenständer auf angrenzenden öffentlichen Gehwegflächen für jeweils eine Saison erteilt.

Aufgrund der pandemiebedingten Situationen in den vergangenen Jahren haben sich Politik und Verwaltung im Juni 2020 dazu entschlossen auf die entsprechenden Kontakteinschränkungen auf der Insel einzugehen und somit in den damaligen Situationen Außenflächen auf öffentlichen Gehwegen für die Juister Gewerbetreibenden, zeitlich befristet, freizugeben. Insbesondere wurden die Gastronomen und Einzelhändler dadurch örtlich unterstützt, wo keine oder begrenzte eigene Außenflächen oder Verkaufsflächen vorhanden sind.

Inzwischen sind erwartungsgemäß erneut Anträge der betreffenden Betriebe für die laufende Saison beim Ordnungsamt per Email eingegangen.

Aus ordnungsbehördlicher Sicht bestehen keine Bedenken für die Zukunft Straßensondernutzungserlaubnisse auf Antrag zu erteilen, auch wenn die pandemiebedingten Einschränkungen nun nicht mehr gegeben sind.

Solange der öffentliche Verkehrsfluss auf den angrenzenden Wegen stets gegeben ist und es somit zu keinen Behinderungen kommt, könnte man die Erlaubnisse auch für bis zu 3 Jahre erteilen um den jährlichen Verwaltungsaufwand zu minimieren.

 

Die Sicherheit und/oder Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgänger- und Fahrradverkehrs, dürfe nicht beeinträchtigt werden. Eine Belästigung von Passanten müsse ausgeschlossen werden. Auch die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen bei der Bearbeitung der Anträge beachtet werden.

 

Die Genenehmigungsgebühren sollten allerdings gemäß Kostentarif-Nr. 7.4.2 der Verwaltungskostensatzung berechnet werden. Bisher wurden pro Genehmigung coronabedingt verminderte Gebühren berechnet.

 

Gemäß § 18 des Nds. Straßengesetzes vom 24.09.1980 (Nds. GVBl. S. 359) in der zurzeit gültigen Fassung kann die Gemeinde auf jederzeitigen Widerruf für einen befristeten Zeitraum eine Genehmigung zur Straßensondernutzung für einen abgegrenzten Bereich der Juister Straßen eine Straßensondernutzungserlaubnis auf Antrag erteilen. Zur öffentlichen Straße gehören (u.a.) der Straßenkörper, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Rad- und Gehwege.
Es besteht somit das Erfordernis einer Straßensondernutzungserlaubnis, wenn auf öffentlichen Straßen (auch Promenade sowie Grünstreifen an den Straßen) Gegenstände nicht nur vorübergehend abgestellt werden sollen.

 

In den vergangen 3 Jahren wurden pandemiebedingt und aufgrund der Verordnungslage 5, 10 und zuletzt 18 Anträge von Gewerbetreibenden für einen befristeten Zeitraum unter Auflagen genehmigt.

 

Der Umfang und Zeitraum der Nutzung ließe sich erneut in dem jeweiligen Bescheid individuell regeln.

 

Neben dem Unternehmer selbst, profitiert die Inselgemeinde von der Genehmigung, da es immer noch zu wenig Plätze in der Juister Gastronomie in der Hauptsaison gibt. Eine gewerbliche Ausweitung auf den Außenbereich ist daher in den kommenden Jahren der Sache dienlich. Mit einer ausreichenden gastronomischen Versorgung kann zudem eine Zufriedenheit der Gäste erreicht werden und Wartezeiten vor den Lokalen vermieden werden. 

 

Die Verwaltung schlägt vor, allen Interessenten auf Antrag erneut individuelle Straßensondernutzungserlaubnisse zu erteilen mit folgenden Auflagen:

  1. individuelle Nutzung von maximal 1/3 des an den jeweiligen Betrieb angrenzenden öffentlichen Gehwegs vom Privatgrundstück (Grenzstein) oder der Hausmauer aus, soweit die Fußwegbreite es örtlich zulässt.
  2. eine Durchgangsbreite von 2/3 der Gesamtbreite muss freigehalten werden für Passanten und geheingeschränkte Personen.
  3. Es darf keine Einschränkung von Rettungswegen erfolgen.
  4. Es erfolgt eine zeitliche Begrenzung vom 15.03. bis zum 31.10. eines jeden Jahres.
  5. Tägliche Befristung für Hotels und Restaurants von 12.00 Uhr bis zum Beginn der Nachtruhe (22.00 Uhr)

6.    Tägliche Befristung für den Einzelhandel von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr, ausnahmsweise bis 22.00 Uhr bei besonderen Verkaufsveranstaltungen

  1. Nutzung ausschließlich innerhalb des täglich genehmigten Zeitraums. Außerhalb dieser Zeiten sind die Flächen wieder freizuräumen.
  2. Warteschlangen vor den Betriebsstätten dürfen nicht zusätzlich in dem freizuhaltenden öffentlichen Bereich eingerichtet werden. 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

x

Nein

Gesamtkosten der Maßnahme (Anschaf-fungskosten/Herstellungskosten):

 

Euro

Jährliche Folgekosten:

 

Ja

 

Nein

 

Euro

 

Finanzierung:

Eigenanteil der Gemeinde (inkl. Kredite):

 

 

Euro

Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse, Spenden, Beiträge):

 

Euro

Veranschlagung:

Gemeinde:

 

ErgebnisHH

 

FinanzHH

     (lfd. Kosten)          (Investitionen)

 

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