Betreff
Beschluss nach § 182 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes über den Verzicht auf Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts aufgrund der Folgen des Krieges in der Ukraine
Vorlage
BV/2022/172
Aktenzeichen
20/Be
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Gemäß § 182 Abs. 5 i.V. mit § 182 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) wird ein Haushaltssicherungskonzept nach § 110 Abs. 8 NkomVG für die Haushaltsjahre 2024, 2025 und 2026 nicht aufgestellt.

 

Sachverhalt/Stellungnahme der Verwaltung:

Laut NkomVG vom 17.12.2010 in der Fassung vom 22.09.2022 und gültig ab 01.10.2022 sind gemäß § 182 Abs. 5 die haushaltsrechtlichen Sonderregelungen für epidemische Lagen gemäß Abs. 4 auch zur Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine anzuwenden. Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 sieht vor, dass zur Bewältigung dieser Folgen für die kommunale Haushaltswirtschaft die Vertretung beschließen kann, dass in dem betreffenden Haushaltsjahr oder den betreffenden Haushaltsjahren und den beiden Folgejahren ein Haushaltssicherungskonzept nach § 110 Abs. 8 NKomVG nicht aufgestellt wird, soweit wegen der Folgen des Krieges in der Ukraine der Haushaltsausgleich nicht erreicht, eine Überschuldung nicht abgebaut oder eine drohende Überschuldung nicht abgewendet werden kann.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

X

Nein

Gesamtkosten der Maßnahme (Anschaf-fungskosten/Herstellungskosten):

 

Euro

Jährliche Folgekosten:

 

Ja

 

Nein

 

Euro

 

Finanzierung:

Eigenanteil der Gemeinde (inkl. Kredite):

 

 

Euro

Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse, Spenden, Beiträge):

 

Euro

Veranschlagung:

Gemeinde:

 

ErgebnisHH

 

FinanzHH

     (lfd. Kosten)          (Investitionen)

 

BAD

 

Wirtschaftsbetriebe

 

 

Erfolgsplan

 

Vermögensplan