Beschlussvorschlag:
Gemäß § 182 Abs. 5 i.V. mit § 182 Abs. 4 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) wird ein
Haushaltssicherungskonzept nach § 110 Abs. 8 NkomVG für die Haushaltsjahre
2024, 2025 und 2026 nicht aufgestellt.
Sachverhalt/Stellungnahme der Verwaltung:
Laut NkomVG vom 17.12.2010 in der Fassung vom 22.09.2022 und gültig ab 01.10.2022 sind gemäß § 182 Abs. 5 die haushaltsrechtlichen Sonderregelungen für epidemische Lagen gemäß Abs. 4 auch zur Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine anzuwenden. Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 sieht vor, dass zur Bewältigung dieser Folgen für die kommunale Haushaltswirtschaft die Vertretung beschließen kann, dass in dem betreffenden Haushaltsjahr oder den betreffenden Haushaltsjahren und den beiden Folgejahren ein Haushaltssicherungskonzept nach § 110 Abs. 8 NKomVG nicht aufgestellt wird, soweit wegen der Folgen des Krieges in der Ukraine der Haushaltsausgleich nicht erreicht, eine Überschuldung nicht abgebaut oder eine drohende Überschuldung nicht abgewendet werden kann.
Finanzielle Auswirkungen:
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Gesamtkosten der Maßnahme
(Anschaf-fungskosten/Herstellungskosten):
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Jährliche
Folgekosten:
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Finanzierung: |
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Eigenanteil
der Gemeinde (inkl. Kredite):
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Objektbezogene
Einnahmen (Zuschüsse, Spenden, Beiträge):
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Veranschlagung: |
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Gemeinde:
(lfd. Kosten) (Investitionen) |
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