Geänderter
Beschlussvorschlag:
Der vorgelegten geänderten Neufassung
der Juister Gefahrenabwehrverordnung (JGefAVO) wird zugestimmt.
Sachverhalt/Stellungnahme der Verwaltung:
In seiner Sitzung vom 25.01.2022 hat der Gemeinderat eine
Verlängerung der Badesaison bis zum 15.10. jeden Jahres beschlossen
(BV/2022/002).
Eine Änderung der Juister Gefahrenabwehrverordnung (JGefAVO) vom 17.04.2013 ist dafür notwendig.
Neben redaktionellen Änderungen ist eine genauere Beschreibung der in § 4 (a+b) benannten Hundestrände Ost und West erfolgt.
Der bisherige Absatz 5 hat die Bezeichnung Absatz 4 (a) erhalten und der bisherige Absatz 6 die Bezeichnung Absatz 4 (b).
Der komplette Absatz 4 lautet nunmehr :
(4)
Hundestrand ist der durch Schilder besonders
gekennzeichnete Bereich innerhalb des Badestrandes:
(a)
Hundestrand Ost, beginnend ca. 65 m östlich des
Strandabganges Karl-Wagner-Straße in östlicher Richtung verlaufend bis zum Ende
des Badestrandes, Zugang über den ausgeschilderten
Strandabgang Karl-Wagner-Straße.
Die Zuwegung erfolgt entlang des
Dünenfußes, der Weg ist durch Markierungspfähle vom Badestrand getrennt oder
•
mit dem Hund an der kurzen Leine geradeaus zum Meer hin und von
dort weiter in östlicher Richtung.
(b)
Hundestrand West, beginnend am westlichen Ende des Badestrandes ca. 50 m in
östlicher Richtung verlaufend, Zugang nur über den Strandabgang bei der Domäne
Loog.
Ferner erhält § 4 (3) nunmehr folgende textliche Fassung:
(3)
Unbeschadet der Regelungen des Absatzes 2 ist am
Badestrand (§ 3 Abs. 3), mit Ausnahme von Hunden am besonders ausgewiesenen
Hundestrand, (§ 3 Abs. 4) eine Mitnahme von Tieren aller Art während der Zeit
vom 15. April bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres
verboten.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten erhält folgende textliche Fassung:
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 59 NPOG handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig den Geboten oder Verboten der §§ 4 bis 7
dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit
kann nach § 59 Abs. 2 NPOG mit einer Geldbuße
bis 5.000 € geahndet werden.
§ 10 erhält folgende notwendige, textliche Fassung:
Die Verordnung tritt am Tag
nach ihrer Veröffentlichung im „Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die
Stadt Emden“ in Kraft.
Gleichzeitig tritt die
Juister Gefahrenabwehrverordnung vom 17. April 2013 außer
Kraft.
Die Gesamtkosten der Maßnahme wurden laut Beratungsvorlage BV/2022/002 auf 12.000 € geschätzt.
Finanzielle Auswirkungen:
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Gesamtkosten der Maßnahme
(Anschaf-fungskosten/Herstellungskosten):
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Jährliche
Folgekosten:
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Finanzierung: |
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Eigenanteil
der Gemeinde (inkl. Kredite):
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Objektbezogene
Einnahmen (Zuschüsse, Spenden, Beiträge):
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Veranschlagung: |
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Gemeinde:
(lfd. Kosten) (Investitionen) |
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