Betreff
Neufassung der Juister Gefahrenabwehrverordnung (JGefAVO) vom 17.04.2013 aufgrund der dauerhaft verlängerten Badesaison bis zum 15.10. eines jeden Jahres (BV/2022/002).
Vorlage
BV/2022/130/1
Aktenzeichen
32-32-50-10
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Geänderter Beschlussvorschlag:

Der vorgelegten geänderten Neufassung der Juister Gefahrenabwehrverordnung (JGefAVO) wird zugestimmt.

 

Sachverhalt/Stellungnahme der Verwaltung:

In seiner Sitzung vom 25.01.2022 hat der Gemeinderat eine Verlängerung der Badesaison bis zum 15.10. jeden Jahres beschlossen (BV/2022/002).

 

Eine Änderung der Juister Gefahrenabwehrverordnung (JGefAVO) vom 17.04.2013 ist dafür notwendig.

 

Neben redaktionellen Änderungen ist eine genauere Beschreibung der in § 4 (a+b) benannten Hundestrände Ost und West erfolgt.

Der bisherige Absatz 5 hat die Bezeichnung Absatz 4 (a) erhalten und der bisherige Absatz 6 die Bezeichnung Absatz 4 (b).

Der komplette Absatz 4 lautet nunmehr :

 

(4)    Hundestrand ist der durch Schilder besonders gekennzeichnete Bereich innerhalb des Badestrandes:

 

(a) Hundestrand Ost, beginnend ca. 65 m östlich des Strandabganges Karl-Wagner-Straße in östlicher Richtung verlaufend bis zum Ende des Badestrandes, Zugang über den ausgeschilderten Strandabgang Karl-Wagner-Straße.

Die Zuwegung erfolgt entlang des Dünenfußes, der Weg ist durch Markierungspfähle vom Badestrand getrennt oder

          mit dem Hund an der kurzen Leine geradeaus zum Meer hin und von dort weiter in östlicher Richtung.

 

(b) Hundestrand West, beginnend am westlichen Ende des Badestrandes ca. 50 m in östlicher Richtung verlaufend, Zugang nur über den Strandabgang bei der Domäne Loog.

 

Ferner erhält § 4 (3) nunmehr folgende textliche Fassung:

(3)    Unbeschadet der Regelungen des Absatzes 2 ist am Badestrand (§ 3 Abs. 3), mit Ausnahme von Hunden am besonders ausgewiesenen Hundestrand, (§ 3 Abs. 4) eine Mitnahme von Tieren aller Art während der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres verboten.

 

§ 9 Ordnungswidrigkeiten erhält folgende textliche Fassung:

Ordnungswidrig im Sinne des § 59 NPOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten der §§ 4 bis 7 dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 Abs. 2 NPOG mit einer Geldbuße bis 5.000 € geahndet werden.

 

§ 10 erhält folgende notwendige, textliche Fassung:

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im „Amtsblatt für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden“ in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Juister Gefahrenabwehrverordnung vom 17. April 2013 außer Kraft.

 

Die Gesamtkosten der Maßnahme wurden laut Beratungsvorlage BV/2022/002 auf 12.000 € geschätzt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Ja

 

Nein

Gesamtkosten der Maßnahme (Anschaf-fungskosten/Herstellungskosten):

ca. 12.000

Euro

Jährliche Folgekosten:

 

Ja

 

Nein

 

Euro

 

Finanzierung:

Eigenanteil der Gemeinde (inkl. Kredite):

 

 

Euro

Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse, Spenden, Beiträge):

 

Euro

Veranschlagung:

Gemeinde:

 

ErgebnisHH

 

FinanzHH

     (lfd. Kosten)          (Investitionen)

 

BAD

 

Wirtschaftsbetriebe

 

 

Erfolgsplan

 

Vermögensplan