Betreff
3. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrags für die Inselgemeinde Juist
Vorlage
BV/2022/060
Aktenzeichen
20/Be
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der 3. Nachtrag vom 12. Mai 2022 zur Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrags für die Inselgemeinde Juist vom 13. Dezember 2017 (Tourismusbeitragssatzung) wird in der beiliegenden Fassung beschlossen.

 

 

Sachverhalt/Stellungnahme der Verwaltung:

Die Corona-Pandemie hat mit Beginn des Jahres 2020 die marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Deutschland für viele Gewerbetreibende mit der Folge von Umsatzeinbußen und den daraus folgenden reduzierten Gewinnerwartungen verändert. Diesem Umstand haben die Finanzverwaltungen Ende 2021 durch Veränderungen der Gewinnsätze für 2020 in den Richtsatzsammlungen Rechnung getragen.

 

Die Verwaltung hat in 2020 keine Vorausleistungen beim Tourismusbeitrag eingefordert, da bereits zum planmäßigen Zeitpunkt der Vorausleistungsveranlagung mit den oben genannten Folgen der Corona-Pandemie zu rechnen war. Zusätzlich hat die Verwaltung für sich entschieden, dass auch zukünftig keine Vorausleistungen mehr beim Tourismusbeitrag veranlagt werden. Damit kann die Arbeitsbelastung insbesondere beim Steueramt ein wenig reduziert und Kosten gesenkt werden.

Gegen die Tourismusbeitragssatzung vom 13. Dezember 2017 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 01. August 2018 gab es ein Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Mit dem Urteil vom 26.05.2020 wurde die Satzung bis auf den § 7, welcher die Vorausleistungen regelt, vom Gericht bestätigt. Damit einhergehend wurde auch die Kalkulation bestätigt. Die Verwaltung hätte im Anschluss den § 7 durch Nachtragssatzung korrigieren können. Es fehlte hier nur an einer konkreten Fälligkeitsbestimmung in § 7 der Satzung. Aus den im obigen Absatz beschriebenen Gründen wurde hierauf verzichtet.

 

Um den Tourismusbeitrag für 2020 rechtssicher veranlagen zu können, bedarf es nun eines weiteren Nachtrags zur Satzung, der die Veränderungen der Gewinnsätze gemäß den aktualisierten Richtsatzsammlungen berücksichtigt. Grundlage für eine nachträgliche Anpassung der Tourismusbeitragssatzung durch Nachtrag ist das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz (NKAG) in der Fassung vom 20. April 2017.

 

In § 2 Abs. 2 NKAG steht:

1Satzungen können nur innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkend erlassen werden. 2Eine Satzung kann insbesondere rückwirkend erlassen werden, wenn sie ausdrücklich eine Satzung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ersetzt, die eine gleiche oder gleichartige Abgabe regelte. 3Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die zu ersetzende Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. 4Durch die rückwirkend erlassene Satzung darf die Gesamtheit der Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung.

 

Entscheidend ist u.a. der Satz 4, der nicht nur die Besserstellung der Betriebsarten mit reduziertem Gewinnsatz, sondern auch die Schlechterstellung der Betriebsarten mit angehobenem Gewinnsatz erlaubt, soweit hierdurch die Gesamtheit der Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt wird als nach der zu ersetzenden Satzung. Bei Abgabenarten, denen eine aufwandsbasierte Kalkulation zur Grunde liegt, ist diese Verfahrensweise rechtssicher.

 

Nach positivem Beschluss über die 3. Nachtragssatzung kann das Steueramt die Umsatzzahlen der zum Tourismusbeitrag 2020 zu veranlagenden Gewerbetreibenden einfordern und die Abrechnung vornehmen. Dabei ist zu beachten, dass erhaltene Corona-Beihilfen nicht zum meldepflichtigen Umsatz gehören. Diesen Hinweis wird das Steueramt in die Aufforderung zur Meldung der Umsätze aufnehmen.

 

Sollten sich die Gewinnsätze aus den Richtsatzsammlungen auch für das Jahr 2021 in größerem Umfang ändern, wird die Verwaltung einen weiteren Nachtrag einbringen. 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

X

Nein

Gesamtkosten der Maßnahme (Anschaf-fungskosten/Herstellungskosten):

 

Euro

Jährliche Folgekosten:

 

Ja

 

Nein

 

Euro

 

Finanzierung:

Eigenanteil der Gemeinde (inkl. Kredite):

 

 

Euro

Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse, Spenden, Beiträge):

 

Euro

Veranschlagung:

Gemeinde:

 

ErgebnisHH

 

FinanzHH

     (lfd. Kosten)          (Investitionen)

 

BAD

 

Wirtschaftsbetriebe

 

 

Erfolgsplan

 

Vermögensplan