Beschlussvorschlag:
Der 3. Nachtrag vom
12. Mai 2022 zur Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrags für die
Inselgemeinde Juist vom 13.
Dezember 2017 (Tourismusbeitragssatzung) wird in der beiliegenden
Fassung beschlossen.
Sachverhalt/Stellungnahme der Verwaltung:
Die Corona-Pandemie
hat mit Beginn des Jahres 2020 die marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen in
Deutschland für viele Gewerbetreibende mit der Folge von Umsatzeinbußen und den
daraus folgenden reduzierten Gewinnerwartungen verändert. Diesem Umstand haben
die Finanzverwaltungen Ende 2021 durch Veränderungen der Gewinnsätze für 2020
in den Richtsatzsammlungen Rechnung getragen.
Die Verwaltung hat
in 2020 keine Vorausleistungen beim Tourismusbeitrag eingefordert, da bereits
zum planmäßigen Zeitpunkt der Vorausleistungsveranlagung mit den oben genannten
Folgen der Corona-Pandemie zu rechnen war. Zusätzlich hat die Verwaltung für
sich entschieden, dass auch zukünftig keine Vorausleistungen mehr beim
Tourismusbeitrag veranlagt werden. Damit kann die Arbeitsbelastung insbesondere
beim Steueramt ein wenig reduziert und Kosten gesenkt werden.
Gegen die
Tourismusbeitragssatzung vom 13. Dezember 2017 in der Fassung des 1. Nachtrags
vom 01. August 2018 gab es ein Normenkontrollverfahren vor dem
Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Mit dem Urteil vom 26.05.2020 wurde die
Satzung bis auf den § 7, welcher die Vorausleistungen regelt, vom Gericht
bestätigt. Damit einhergehend wurde auch die Kalkulation bestätigt. Die
Verwaltung hätte im Anschluss den § 7 durch Nachtragssatzung korrigieren
können. Es fehlte hier nur an einer konkreten Fälligkeitsbestimmung in § 7 der
Satzung. Aus den im obigen Absatz beschriebenen Gründen wurde hierauf
verzichtet.
Um den
Tourismusbeitrag für 2020 rechtssicher veranlagen zu können, bedarf es nun
eines weiteren Nachtrags zur Satzung, der die Veränderungen der Gewinnsätze
gemäß den aktualisierten Richtsatzsammlungen berücksichtigt. Grundlage für eine
nachträgliche Anpassung der Tourismusbeitragssatzung durch Nachtrag ist das
Niedersächsische Kommunalabgabengesetz (NKAG) in der Fassung vom 20. April
2017.
In § 2 Abs. 2 NKAG
steht:
1Satzungen können nur innerhalb
der verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkend erlassen werden. 2Eine
Satzung kann insbesondere rückwirkend erlassen werden, wenn sie ausdrücklich
eine Satzung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ersetzt, die eine
gleiche oder gleichartige Abgabe regelte. 3Die Rückwirkung kann bis
zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die zu ersetzende Satzung in Kraft
getreten war oder in Kraft treten sollte. 4Durch die rückwirkend
erlassene Satzung darf die Gesamtheit der Abgabepflichtigen nicht ungünstiger
gestellt werden als nach der ersetzten Satzung.
Entscheidend ist
u.a. der Satz 4, der nicht nur die Besserstellung der Betriebsarten mit reduziertem
Gewinnsatz, sondern auch die Schlechterstellung der Betriebsarten mit
angehobenem Gewinnsatz erlaubt, soweit hierdurch die Gesamtheit der
Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt wird als nach der zu ersetzenden
Satzung. Bei Abgabenarten, denen eine aufwandsbasierte Kalkulation zur Grunde
liegt, ist diese Verfahrensweise rechtssicher.
Nach positivem
Beschluss über die 3. Nachtragssatzung kann das Steueramt die Umsatzzahlen der
zum Tourismusbeitrag 2020 zu veranlagenden Gewerbetreibenden einfordern und die
Abrechnung vornehmen. Dabei ist zu beachten, dass erhaltene Corona-Beihilfen
nicht zum meldepflichtigen Umsatz gehören. Diesen Hinweis wird das Steueramt in
die Aufforderung zur Meldung der Umsätze aufnehmen.
Sollten sich die
Gewinnsätze aus den Richtsatzsammlungen auch für das Jahr 2021 in größerem
Umfang ändern, wird die Verwaltung einen weiteren Nachtrag einbringen.
Finanzielle Auswirkungen:
|
|||||||||||||||||||||||
Gesamtkosten der Maßnahme
(Anschaf-fungskosten/Herstellungskosten):
|
Jährliche
Folgekosten:
|
||||||||||||||||||||||
Finanzierung: |
|||||||||||||||||||||||
Eigenanteil
der Gemeinde (inkl. Kredite):
|
Objektbezogene
Einnahmen (Zuschüsse, Spenden, Beiträge):
|
||||||||||||||||||||||
Veranschlagung: |
|||||||||||||||||||||||
Gemeinde:
(lfd. Kosten) (Investitionen) |
|
||||||||||||||||||||||