Beschlussvorschlag:
Der Jahresverlust des Eigenbetriebs Kurverwaltung für das
Wirtschaftsjahr 2020 in Höhe von 25.638,16 € wird auf neue Rechnung
vorgetragen.
Sachverhalt/Stellungnahme der Verwaltung:
Gemäß § 35 der Eigenbetriebsverordnung beschließt der
Gemeinderat über die Behandlung des Jahresverlustes.
§ 12 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung sieht vor, dass der Jahresverlust auf die Rechnung des neuen Wirtschaftsjahres vorzutragen ist und die Gewinne der folgenden fünf Jahre zunächst zum Abbau von Verlusten zu verwenden sind. Nach Ablauf von fünf Jahren nicht abgebaute Verluste können durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, soweit das Verhältnis von Eigenkapital und Fremdkapital angemessen bleibt; andernfalls ist der Verlust von der Kommune auszugleichen.
Finanzielle Auswirkungen:
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Gesamtkosten der Maßnahme
(Anschaf-fungskosten/Herstellungskosten):
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Jährliche
Folgekosten:
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Finanzierung: |
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Eigenanteil
der Gemeinde (inkl. Kredite):
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Objektbezogene
Einnahmen (Zuschüsse, Spenden, Beiträge):
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Veranschlagung: |
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Gemeinde:
(lfd. Kosten) (Investitionen) |
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