Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt auf Basis der vorliegenden Planunterlagen und
der Begründung den Bebauungsplans Nr. 1 „Kurgebiet Ortsmitte“ nach §10 BauGB
als Satzung.
Sachverhalt/Stellungnahme der Verwaltung:
Die Gemeinde Juist beabsichtigt die Neuaufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 1 „Kurgebiet Ortsmitte“, um die bestehenden Siedlungsstrukturen des
Plangebiets städtebaulich zu sichern und den heutigen Bedarfen gerecht zu
werden. Insbesondere verfolgt die Gemeinde dabei das Ziel, (Dauer-)Wohnraum für
die Juister Bevölkerung zu sichern und gleichzeitig eine moderate Steigerung
der Gästebettenzahl zu ermöglichen.
Der Ortskern von Juist stellt sich derzeit als überwiegend bebautes
Gebiet mit einer dichten und mehrgeschossigen Bebauung an Hotels, Geschäften,
Gastronomie, Pensionen und Wohngebäuden dar. Planungsrechtlich unterliegt das
Gebiet den rechtskräftigen Bebauungsplänen Nr. 08A, 08B und 09 sowie eine
schmale Teilfläche des Nr. 12, in denen als Art der baulichen Nutzung
Sondergebiete für Kur- Heil- und Erholungszwecke gem. § 11 BauNVO festgesetzt
sind. Einzelne Grundstücke unterliegen dem Gemeinbedarf mit den
Zweckbestimmungen Post und Rathaus, Ver-
kehrsträger, Polizei oder Kirche. Auch werden private und öffentliche
Grünflächen und Verkehrsflächen festgesetzt.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 werden in Anlehnung an die
Ursprungspläne
• Sondergebiete
• Flächen für den Gemeinbedarf
• Öffentliche Verkehrsflächen
• Öffentliche Grünflächen
• Private Grünflächen
• Fläche für Versorgungsanlagen festgesetzt.
Zur Prüfung der Auswirkungen des Bebauungsplanes gegenüber den
planungsrechtlichen Ursprungsplänen in Hinblick auf die Eingriffsregelung ist
eine Gegenüberstellung erfolgt. Im Ergebnis werden die wesentlichen
Flächenausweisungen und Bauflächen übernommen bzw. bestandsorientiert
festgesetzt. Teilweise ist eine Anpassung der GRZ erforderlich bzw.
städtebaulich gewünscht, so dass sich teilweise höhere Versiegelungsgrade
ergeben, die als versiegelungsbedingte Beeinträchtigungen in die
Eingriffsbeurteilung einzustellen sind. Betroffen sind nicht überbaubare
Grundstücksflächen. Somit sind zwar keine Neuausweisungen von Bauflächen
vorgesehen, aber die Erhöhung der Ausnutzbarkeit innerhalb einiger
Sondergebiete ist als eingriffsrelevant zu beurteilen. Eine externe
Kompensation wird erforderlich. Bei Änderungen, Um- bzw. Neubauten sind
artenschutzrechtliche Hinweise zu beachten. Sofern über die o.g. Gehölzbestände
weitere Bäume bei Erweiterungen und Umbauten betroffen sind, sind diese auf dem
Grundstück auszugleichen.
Bei Änderungen, Um- bzw. Neubauten sind artenschutzrechtliche Hinweise
zu beachten.
Für den Menschen bzw. für bestehende Wohnnutzungen werden keine Beeinträchtigungen
erwartet.
Kultur und Sachgüter sind nach dem Kenntnisstand nicht betroffen.
Finanzielle Auswirkungen:
|
|||||||||||||||||||||||
Gesamtkosten der Maßnahme (Anschaf-fungskosten/Herstellungskosten):
|
Jährliche
Folgekosten:
|
||||||||||||||||||||||
Finanzierung: |
|||||||||||||||||||||||
Eigenanteil der
Gemeinde (inkl. Kredite):
|
Objektbezogene
Einnahmen (Zuschüsse, Spenden, Beiträge):
|
||||||||||||||||||||||
Veranschlagung: |
|||||||||||||||||||||||
Gemeinde:
(lfd. Kosten) (Investitionen) |
|
||||||||||||||||||||||