Geänderter
Beschlussvorschlag:
Der
vorliegende geänderte Entwurf der
Bebauungsplanänderung und die Begründung sind dem weiteren Verfahren zu Grunde zu legen. Folgender
Verfahrensschritt wird beschlossen:
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die Beteiligung der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB
•
die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs. 2 BauGB
•
Dauerwohnraum: 100 %
•
Die Geschossfläche und die Grundfläche werden um 0,1 erhöht bleiben auf dem (Ursprungsniveau)
Sachverhalt/Stellungnahme der Verwaltung:
Am 08.10.2020 hat der Rat der Inselgemeinde Juist
die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Fuhrbetrieb Loog“ beschlossen (BV
2020/133/1, ausführlicher Sachverhalt).
Die
Gemeinde Juist beabsichtigt mit der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 die
Nutzungsbindung für einen Fuhrbetrieb aufzuheben und eine Nutzungsmischung aus
überwiegend Wohnen und Ferienwohnung zu ermöglichen.
Der
Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 hat eine Größe von
ca. 1.528 m² und erfasst das Flurstück 28/88, Gemarkung Juist der Flur 9.
Hierbei handelt sich um den ehemaligen Reit- und Fuhrbetrieb an der Störtebeker
Straße 19 im Ortsteil Loog.
Das
bisher festgesetzte Maß baulicher Nutzung ist höher, als es der Bestand hergibt
sowie als das der benachbarten Grundstücke. Mit Wegfall der Zweckbindung an
einen Fuhrbetrieb ist die Reduzierung des Maßes baulicher Nutzung erforderlich,
um die kleinteilige Struktur aufrecht zu erhalten und vor Überformung zu
schützen.
Ziel
der Gemeinde Juist ist es daher, die zulässigen Nutzungen sowie das Maß der
Nutzung an die der Nachbarschaft anzugleichen. Insbesondere soll hier
Dauerwohnraum für die Juister Bevölkerung gesichert werden und Zweitwohnungen
ausgeschlossen werden. Gleichzeitig soll die Zahl der Ferienbetten moderat
gesteigert werden können. Somit ist die Ausweisung eines sonstigen
Sondergebietes gem. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Wohnen und
Fremdenbeherbergung“ erforderlich.
Zur
Sicherung der bestehenden städtebaulichen Strukturen werden neben der Zahl der
Vollgeschosse, auch Grundflächenzahlen sowie maximale Firsthöhen festgesetzt.
Damit soll insbesondere die Kleinteiligkeit des Loogs erhalten werden.
Die
Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse wird aus auf zwei begrenzt. Die
Grundflächenzahl darf maximal 0,3, die Geschossflächenzahl maximal 0,4
betragen. Es gilt die abweichende Bauweise, diese ist definiert wie die offene
Bauweise gem. § 22 Abs. 2 BauNVO, jedoch sind nur Gebäudelängen bis maximal 24
m zulässig. Zudem sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.
In
dem Sonstigen Sondergebiet SO wird festgesetzt, dass in Wohngebäuden je
Baugrundstück mindestens 20 % der Geschossfläche als Fläche für Wohnungen für
Personen, die ihren Lebensmittelpunkt auf der Insel Juist haben, zu verwenden
sind. Die Wohnfläche darf 25 m² nicht unterschreiten.
Da
es sich um ein bereits erschlossenes und planungsrechtlich gesichertes Gebiet
handelt, kann das Verfahren als Plan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB
durchgeführt werden.
Die Verwaltung schlägt vor,
die 5. Änderung des BP 13 sowie die Offenlage gem. § 3 (2) in Verbindung mit §
4 (2) Baugesetzbuch im Verfahren gem. § 13a BauGB zu beschließen, um die
Nutzungsänderung des Grundstücks zu ermöglichen.
Finanzielle Auswirkungen:
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Gesamtkosten der Maßnahme (Anschaf-fungskosten/Herstellungskosten):
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Jährliche
Folgekosten:
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Finanzierung: |
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Eigenanteil der
Gemeinde (inkl. Kredite):
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Objektbezogene
Einnahmen (Zuschüsse, Spenden, Beiträge):
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Veranschlagung: |
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Gemeinde:
(lfd. Kosten) (Investitionen) |
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