Beschlussvorschlag:
Der vorliegende geänderte Entwurf der Bebauungsplanänderung und die Begründung sind dem weiteren Verfahren zu Grunde zu legen. Folgender Verfahrensschritt wird beschlossen:
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die Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
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die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Die Änderungen sind:
a) Eine Schleppdachausrichtung nach Süden ist nicht genehmigungsfähig.
b) Es wird eine Minimum- und eine Maximalgröße der Grundstücksfläche
festgelegt
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Die Abgrenzung der
unterschiedlichen Nutzungen wird auch im nördlichen Bebauungsplan festgelegt.
Sachverhalt/Stellungnahme der Verwaltung:
Am 10.09.2020 hat der Rat der Inselgemeinde Juist die 6.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Siedlung“ beschlossen (BV 2020/110,
ausführlicher Sachverhalt).
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 10 (Rechtskraft: 09.07.1993) setzt bisher ein Sondergebiet SO 2 für Kur-, Heil- und Erholungszwecke mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,6 fest. Zulässig sind Einzel- und Doppelhäuser mit bis zu zwei Vollgeschossen in offener Bauweise. Um den ursprünglichen Siedlungscharakter der Siedlung zu erhalten, weitere Überformungen zu vermeiden sowie die Nutzungsstruktur zu erhalten, werden für die Siedlung die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung konkretisiert, die Anzahl der Vollgeschosse reduziert und örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung getroffen. Diese Festsetzungen wurden im Grundsatz bereits im Rahmen der Erarbeitung des BP 4, als Tischvorlage (BV 2018/045) vom Rat der Inselgemeinde, beschlossen.
In der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 wird ein Sondergebiet für Kur-, Heil- und Erholungszwecke mit der Zweckbestimmung Wohnen und Fremdenbeherbergung festgesetzt, wobei ein Anteil von 10 % Dauerwohnen zu sichern ist. Es sind Einzel- und Doppelhäuser mit einer GRZ von 0,4 mit einem Vollgeschoss mit beschränkter Gebäudelänge zulässig. Zudem erfolgt eine Höhenbegrenzung. Zusätzlich werden örtliche Bauvorschriften über die Fassaden- und Dachgestaltung sowie zur Fußbodenhöhe aufgenommen. Der Planentwurf und die Begründung befinden sich in der Anlage dieser Vorlage.
Die Verwaltung schlägt vor, die 6. Änderung des BP 10 sowie die Offenlage gem. § 3 (2) in Verbindung mit § 4 (2) Baugesetzbuch im Verfahren gem. § 13a BauGB zu beschließen, um die Nutzungsänderung des Grundstücks zu ermöglichen.
Finanzielle Auswirkungen:
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Gesamtkosten der Maßnahme (Anschaf-fungskosten/Herstellungskosten):
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Jährliche
Folgekosten:
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Finanzierung: |
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Eigenanteil der
Gemeinde (inkl. Kredite):
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Objektbezogene
Einnahmen (Zuschüsse, Spenden, Beiträge):
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Veranschlagung: |
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Gemeinde:
(lfd. Kosten) (Investitionen) |
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