Beschlussvorschlag:
Der vorliegende Entwurf der Bebauungsplanänderung und die
Begründung sind dem weiteren Verfahren
zu Grunde zu legen. Folgender Verfahrensschritt wird beschlossen:
•
die Beteiligung der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB
•
die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs. 2 BauGB
.
Sachverhalt/Stellungnahme der Verwaltung:
Am 08.10.2020 hat der Rat der Inselgemeinde Juist
die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Fuhrbetrieb Loog“ beschlossen (BV
2020/133/1, ausführlicher Sachverhalt).
Die Gemeinde Juist beabsichtigt mit der 5. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 13 die Nutzungsbindung für einen Fuhrbetrieb aufzuheben
und eine Nutzungsmischung aus überwiegend Wohnen und Ferienwohnung zu
ermöglichen.
Der Geltungsbereich der 5. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 13 hat eine Größe von ca. 1.528 m² und erfasst das
Flurstück 28/88, Gemarkung Juist der Flur 9. Hierbei handelt sich um den
ehemaligen Reit- und Fuhrbetrieb an der Störtebeker Straße 19 im Ortsteil Loog.
Das bisher festgesetzte Maß baulicher Nutzung ist
höher, als es der Bestand hergibt sowie als das der benachbarten Grundstücke.
Mit Wegfall der Zweckbindung an einen Fuhrbetrieb ist die Reduzierung des Maßes
baulicher Nutzung erforderlich, um die kleinteilige Struktur aufrecht zu
erhalten und vor Überformung zu schützen.
Ziel der Gemeinde Juist ist es daher, die
zulässigen Nutzungen sowie das Maß der Nutzung an die der Nachbarschaft
anzugleichen. Insbesondere soll hier Dauerwohnraum für die Juister Bevölkerung
gesichert werden und Zweitwohnungen ausgeschlossen werden. Gleichzeitig soll
die Zahl der Ferienbetten moderat gesteigert werden können. Somit ist die
Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes gem. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung
„Wohnen und Fremdenbeherbergung“ erforderlich.
Zur Sicherung der bestehenden städtebaulichen
Strukturen werden neben der Zahl der Vollgeschosse, auch Grundflächenzahlen
sowie maximale Firsthöhen festgesetzt. Damit soll insbesondere die Kleinteiligkeit
des Loogs erhalten werden.
Die Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse wird
aus auf zwei begrenzt. Die Grundflächenzahl darf maximal 0,3, die
Geschossflächenzahl maximal 0,4 betragen. Es gilt die abweichende Bauweise,
diese ist definiert wie die offene Bauweise gem. § 22 Abs. 2 BauNVO, jedoch
sind nur Gebäudelängen bis maximal 24 m zulässig. Zudem sind nur Einzel- und
Doppelhäuser zulässig.
In dem Sonstigen Sondergebiet SO wird festgesetzt,
dass in Wohngebäuden je Baugrundstück mindestens 20 % der Geschossfläche als
Fläche für Wohnungen für Personen, die ihren Lebensmittelpunkt auf der Insel
Juist haben, zu verwenden sind. Die Wohnfläche darf 25 m² nicht unterschreiten.
Da es sich um ein bereits erschlossenes und
planungsrechtlich gesichertes Gebiet handelt, kann das Verfahren als Plan der
Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB durchgeführt werden.
Die
Verwaltung schlägt vor, die 5. Änderung des BP 13 sowie die Offenlage gem. § 3
(2) in Verbindung mit § 4 (2) Baugesetzbuch im Verfahren gem. § 13a BauGB zu beschließen,
um die Nutzungsänderung des Grundstücks zu ermöglichen.
Finanzielle Auswirkungen:
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Gesamtkosten der Maßnahme (Anschaf-fungskosten/Herstellungskosten):
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Jährliche
Folgekosten:
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Finanzierung: |
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Eigenanteil der
Gemeinde (inkl. Kredite):
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Objektbezogene
Einnahmen (Zuschüsse, Spenden, Beiträge):
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Veranschlagung: |
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Gemeinde:
(lfd. Kosten) (Investitionen) |
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