Beschlussvorschlag:
Der Jahresverlust des Eigenbetriebs Kurverwaltung für das Wirtschaftsjahr 2019 in Höhe von 526.694,68 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Sachverhalt/Stellungnahme der Verwaltung:
Gemäß § 35 der Eigenbetriebsverordnung beschließt der Gemeinderat über die Behandlung des Jahresverlustes.
§ 12 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung sieht vor, dass der Jahresverlust auf die Rechnung des neuen Wirtschaftsjahres vorzutragen ist und die Gewinne der folgenden fünf Jahre zunächst zum Abbau von Verlusten zu verwenden sind. Nach Ablauf von fünf Jahren nicht abgebaute Verluste können durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, soweit das Verhältnis von Eigenkapital und Fremdkapital angemessen bleibt; andernfalls ist der Verlust von der Kommune auszugleichen.
Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2019 und des Lageberichts des Eigenbetriebs Kurverwaltung wurde den Damen und Herren des Gemeinderats am 16.04.2021 als pdf-Datei per E-Mail zugesendet.
Finanzielle Auswirkungen:
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Gesamtkosten der Maßnahme (Anschaf-fungskosten/Herstellungskosten):
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Jährliche
Folgekosten:
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Finanzierung: |
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Eigenanteil der
Gemeinde (inkl. Kredite):
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Objektbezogene
Einnahmen (Zuschüsse, Spenden, Beiträge):
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Veranschlagung: |
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Gemeinde:
(lfd. Kosten) (Investitionen) |
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