Betreff
Verkürzung der täglichen Nachtruhezeiten um eine Stunde von 21 Uhr bis 8 Uhr auf 22 Uhr bis 8 Uhr in der Sommerkurzeit
Vorlage
BV/2021/001
Aktenzeichen
32 - 50 - 30 - 00
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

Dem Antrag des Ratsmitglieds Westermann vom 06.01.2021 auf Verkürzung der täglichen Nachtruhezeiten in der Sommerkurzeit und dahingehende Änderung von § 4 (3) der Juister Lärmschutzverordnung wird entsprochen.

Sachverhalt/Stellungnahme der Verwaltung:

Ratsmitglied Björn Westermann beantragt in einer Mail vom 06.01.2021 an den Gemeinderat u. a. die Verkürzung der täglichen Nachtruhezeiten in der Sommerkurzeit von 21 Uhr bis 8 Uhr auf 22 Uhr bis 8 Uhr. Dies erfordert eine Änderung von § 4 (3) der Juister Lärmschutzverordnung.

Der Absatz lautet wie folgt:

Ruhezeiten sind vom 20. März bis 31. Oktober die Stunden von 21.00 Uhr bis
8.00 Uhr (Nachtruhe) und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr (Mittagsruhe), während
des übrigen Jahres die Stunden von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr (Nachtruhe).

 

Laut Auskunft des Wirtschaftsministeriums hat eine Verkürzung der Nachruhezeiten um eine Stunde keinen negativen Einfluss auf den Status als Nordseeheilbad der Inselgemeinde Juist.

Nachtruhezeiten herrschen in den Sommermonaten auf den Nachbarinseln wie folgt:

Borkum und Baltrum: 21 bis 8 Uhr

Norderney und Wangerooge: 22 bis 8 Uhr

Langeoog: 20 bis 8 Uhr

Spiekeroog: 22 bis 9 Uhr

 

Folgende Vorschläge zur Änderung der Juister Lärmschutzverordnung sind der Verwaltung mittlerweile als Alternative zu dem o. g. Antrag zugetragen worden:

 

 

Änderung der Juister Lärmschutzverordnung – Juister LVO:

 

______________________________

Alternative A:

(3a) Die Nachtruhe für gastronomische Betriebe beginnt ganzjährig ab 22.00 Uhr, sofern zwischen dem Gastronomiebetrieb und der nächstgelegenen Wohnbebauung ein Abstand von mindestens 50m besteht.

 

(3b) Für öffentliche Veranstaltungen der Inselgemeinde, des Veranstaltungskalenders der Kurverwaltung, beginnt die Nachtruhe ganzjährig ab 22.00 Uhr, in Ausnahmeverfällen ab 23.00 Uhr.

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Alternative B:

(3a) Die Nachtruhe für gastronomische Betriebe für die Bewirtung von Gästen in zugelassener Außengastronomie beginnt ganzjährig ab 22.00 Uhr. Für Tätigkeiten die über das Zubereiten und Servieren von Speisen und Getränken hinausgehen, gelten die Ruhezeiten nach §4 Absatz 3.

 

(3b) Für öffentliche Veranstaltungen der Inselgemeinde, des Veranstaltungskalenders der Kurverwaltung, beginnt die Nachtruhe ganzjährig ab 22.00 Uhr, in Ausnahmeverfällen ab 23.00 Uhr.

 

Zu den Punkten 3 b) ist seitens des Ordnungsamtes festzustellen, dass es eine entsprechende Ausnahmeregelung bereits gibt in § 9 (3): Die Regelungen des § 7 (Verschiedener Lärm im Freien) dieser Verordnung gelten nicht für Maßnahmen des Aufsichtspersonals sowie für die Verrichtung hoheitlicher Aufgaben und für die von der Kurverwaltung durchgeführten Veranstaltungen.

 

Ansonsten müssten im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Das führt zwangsläufig zu einem zeitlichen und finanziellen Mehraufwand innerhalb der Verwaltung. Die Genehmigungsgebühr beträgt gemäß Verwaltungskostensatzung zwischen 20 und 200 € im Einzelfall.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

X

Nein

Gesamtkosten der Maßnahme (Anschaf-fungskosten/Herstellungskosten):

 

Euro

Jährliche Folgekosten:

 

Ja

 

Nein

 

Euro

 

Finanzierung:

Eigenanteil der Gemeinde (inkl. Kredite):

 

 

Euro

Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse, Spenden, Beiträge):

 

Euro

Veranschlagung:

Gemeinde:

 

ErgebnisHH

 

FinanzHH

     (lfd. Kosten)          (Investitionen)

 

BAD

 

Wirtschaftsbetriebe

 

 

Erfolgsplan

 

Vermögensplan