Beschlussvorschlag:
Die von Herr Pütz eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde vom 06.12.2018 ist als unbegründet zurückzuweisen.
Sachverhalt/Stellungnahme der Verwaltung:
Herr Pütz legte mit Schreiben vom 06.12.2018 Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen den Bürgermeister beim Landkreis Aurich, Kommunalaufsicht, ein (Anlage 1).
Der Landkreis ist für die Bearbeitung der Fachaufsichtsbeschwerde zuständig. Er hat dazu von der Inselgemeinde Juist eine Stellungnahme (Anlage 2) angefordert und die Beschwerde gegenüber Herrn Pütz am 03.01.2019 beantwortet (Anlage 3)
Gem. § 107 Abs. 5 NKomVG ist der Gemeinderat Dienstvorgesetzter des Bürgermeisters und damit u.a. für Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Bürgermeister zuständig. Da der Verwaltungsausschuss keine Vorgesetztenfunktion inne hat, wird diese Angelegenheit nicht durch den Verwaltungsausschuss vorberaten.
Der Gemeinderat hat den Vorgang zu
prüfen und festzustellen, ob die Dienstaufsichtsbeschwerde aufgrund des
gerügten angeblichen persönlichen Fehlverhaltens des Bürgermeisters als
unbegründet zurückgewiesen werden soll oder als begründet zu werten ist. Im
Falle der Feststellung der Begründetheit kann der Rat als Dienstvorgesetzter
festlegen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.
Die Verwaltung legt dem Rat mit dieser
Vorlage die als Anlagen 1 - 3 beigefügten Schriftstücke zur
Entscheidungsfindung vor.
Herr Pütz bezieht sich in seiner Dienstaufsichtsbeschwerde
auf die Tätigkeit der Kurverwaltung als Reiseveranstalter. Da sich zum
gegenwärtigen Zeitpunkt auf der Homepage der Kurverwaltung kein Hinweis auf
eine Insolvenzversicherung/einen Sicherungsschein befand, vermutet er, dass
eine Insolvenzversicherung und eine Reisveranstalterhaftpflichtversicherung
nicht bestünde. Er sieht hier die Gefahr einer begangenen Ordnungswidrigkeit,
die mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden könne. Obwohl er den
Bürgermeister sowohl schriftlich als auch mündlich auf diesen Umstand
hingewiesen habe, erfolgte keine Änderung. Er sehe darin ein persönliches
Fehlverhalten des Bürgermeisters, welches seiner Meinung nach zu ahnden sei.
Der Sachverhalt wurde in der Stellungnahme der Inselgemeinde an den Landkreis ausführlich dargestellt und in dem Schreiben des Landkreises an Herrn Pütz rechtlich bewertet.
Die Kommunalaufsicht sieht keine Veranlassung für ein
kommunalaufsichtliches Einschreiten.
Finanzielle Auswirkungen:
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Gesamtkosten der Maßnahme (Anschaf-fungskosten/Herstellungskosten):
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Jährliche
Folgekosten:
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Finanzierung: |
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Eigenanteil der
Gemeinde (inkl. Kredite):
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Objektbezogene
Einnahmen (Zuschüsse, Spenden, Beiträge):
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Veranschlagung: |
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Gemeinde:
(lfd. Kosten) (Investitionen) |
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