Betreff
Umwidmung der Strandpromenade
Vorlage
2018/049
Aktenzeichen
32
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Gemäß § 6 in Verbindung mit § 2 des Nds. Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1980 (Nds. GVBl. S. 359), in der Zeit gültigen Fassung, wird die Strandpromenade gemäß dem in der Anlage beigefügtem Katasterplan für den Betrieb mit Pferdefuhrwerken und Lastenfahrrädern zur Versorgung der Betriebe und Anlieger gewidmet.

 

Sachverhalt/Stellungnahme der Verwaltung:

Die Strandpromenade ist als Gehweg gewidmet und entsprechend  mit Verkehrszeichen 239 der Straßenverkehrsordnung (StVO) „Sonderweg Fußgänger“ beschildert. Diese Beschilderung beinhaltet, dass es sich um einen Sonderweg für Fußgänger handelt; andere Verkehrsarten sind damit ausgeschlossen.

 

Für das Befahren der Strandpromenade (Gehweg) mit Kutschen ist es notwendig, dass die straßenrechtliche Widmung erweitert und anschließend nach einer verkehrsbehördlichen Anordnung die entsprechende Beschilderung vorgenommen wird. Hierauf hatte der Landkreis Aurich (Herr Schmidt) die Gemeinde (Herrn Christian) zuletzt mit Schreiben vom 08.08.2017 hingewiesen. 

 

Im Vorgriff auf die geplante Widmungsänderung hatte Herr Schmidt seinerzeit Ausnahmen zum Befahren der Strandstraße (Gehweg) befristet erteilt. Diese Ausnahmegenehmigungen enden am 30.04.2018. Ohne Änderung der Widmung können künftig keine Ausnahmegenehmigungen mehr erteilt werden.

 

Unabhängig davon weist Herr Schmidt darauf hin, dass auch nach Änderung der Widmung Ausnahmegenehmigungen für den Lieferverkehr nur beschränkt unter Auflagen erteilt werden. Eine generelle Zulässigkeit durch Beschilderung „Lieferverkehr frei“ ist bedingt durch die örtliche Situation nicht zulässig (Fahrbahnbreite, Verkehrsmischfläche, starke Steigung, erheblicher Fußgängerverkehr). Hierzu verweist Herr Schmidt auch auf den Runderlaß des ML vom 14.02.2018 2.04.1-42509-11(29 – Voris 78530 – Gewerbsmäßige Unterhaltung eines Fahrbetriebes mit Zugtieren), wonach Körpergewicht und die Leistungsfähigkeit der Zugtiere in einer vernünftigen Relation zum zulässigen Gesamtgewicht des bespannten Fahrzeugs, der Bereifung und zum Untergrund der genutzten Wegstrecke sehen müssen.

 

Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit in dem von Gespannen und Fußgängern gemeinsam genutzten Verkehrsraum wird der Landkreis grundsätzlich in der Ausnahmegenehmigung eine Beschränkung des Gesamtgewichts der Kutsche einschließlich Ladung auf das 1,0 fache des Pferdegewicht vornehmen.

 

Die Verkehrsübergabe ist bereits erfolgt. Im Rahmen der Widmung ist daher eine entsprechende Änderung der Beschilderung erforderlich (Aufhebung des Sonderweges für Fußgänger).

Gemäß § 6 Abs. 3 NStrG in V. mit  § 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz tritt die Wirksamkeit der Widmung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

x

Nein

Gesamtkosten der Maßnahme (Anschaf-fungskosten/Herstellungskosten):

 

Euro

Jährliche Folgekosten:

 

Ja

 

Nein

 

Euro

 

Finanzierung:

Eigenanteil der Gemeinde (inkl. Kredite):

 

 

Euro

Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse, Spenden, Beiträge):

 

Euro

Veranschlagung:

Gemeinde:

 

ErgebnisHH

 

FinanzHH

     (lfd. Kosten)          (Investitionen)

 

BAD

 

Wirtschaftsbetriebe

 

 

Erfolgsplan

 

Vermögensplan