Geänderter
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt - ausdrücklich unter Aufhebung des
Satzungsbeschlusses vom 21.10.2022 - unter Abwägung der öffentlichen und
privaten Belange und damit insbesondere unter Abwägung der Stellungnahmen aus
den Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie aus den Beteiligungen der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß der in der Anlage
vorgeschlagenen Art und Weise den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes V 6 nebst
Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß §§ 10 und 12 BauGB in Verbindung mit den
§§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) als
Satzung. Der vom Gemeinderat genehmigte Durchführungsvertrag liegt vor.
Sachverhalt/Stellungnahme der Verwaltung:
Der Gemeinderat beschließt aufgrund des §§ 10 und 12
des BauGB und der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan V6 „Inselkaten“ sowie den zugehörigen
Vorhaben- und Erschließungsplan als Satzung. Dem Bebauungsplan ist eine
Begründung sowie ein Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung
beigefügt. Der Durchführungsvertrag liegt notariell beurkundet und vom
Gemeinderat genehmigt vor.
Am 22.07.2021 beschloss der Gemeinderat die
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie am 07.10.2021 die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
(BV SG 60/2021/073/2).
Am 15.03.2022 (BV SG 60/2022/034) beschloss der
Gemeinderat die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher
Belange gemäß den §§ 3 Abs. 2 sowie 4 Abs. 2 BauGB.
Es erfolgten zwei erneute Offenlagen nach §4a Abs. 3
BauGB mit geänderten Teilen. Der hiermit vorgeschlagene Beschluss deckt somit
die Punkte sämtlicher Offenlagen ab
Ziel dieser Planung ist es, im Plangebiet die
planerischen Voraussetzungen für Ferien- und Dauerwohnungen zu schaffen, um das
touristische Übernachtungsangebot zu verbessern und Wohnraum für Insulaner oder
Saisonarbeitskräfte zu schaffen. Diesbezüglich besteht seitens der Gemeinde
Juist die Vorgabe, mindestens 20 % der Gesamtwohnfläche im Plangebiet als Dauerwohnraum
nachzuweisen. Die Umsetzung des Baugebietes erfordert eine zwischenzeitlich
durchgeführte Bodendekontamination, sodass gleichzeitig das Ziel im Sinne des
Gemeinwohls erreicht wird, diesen Siedlungsabschnitt von Altlasten zu befreien.
Die bauleitplanerische Absicherung erfolgte durch den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
V 6.
Finanzielle Auswirkungen:
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Gesamtkosten der Maßnahme
(Anschaf-fungskosten/Herstellungskosten):
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Jährliche
Folgekosten:
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Finanzierung: |
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Eigenanteil
der Gemeinde (inkl. Kredite):
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Objektbezogene
Einnahmen (Zuschüsse, Spenden, Beiträge):
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Veranschlagung: |
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Gemeinde:
(lfd. Kosten) (Investitionen) |
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