Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat widerspricht der Löschung des Objektes
Strandhotel Kurhaus aus dem Verzeichnis der Kulturdenkmäler auf Basis des §3
(2) des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG).
Sachverhalt/Stellungnahme der Verwaltung:
Mit dem Schreiben vom 29.03.2023 teilte uns das
Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege mit, dass das o.g. Hotel nach dem
gegenwärtigen Stand der Erkenntnis und Bewertung die Voraussetzungen eines
Kulturdenkmals im Sinne des § 3 (2) des Nds. Denkmalschutzgesetz (NDSchG) nicht
mehr erfüllt. Daher soll das o.g. Objekt aus dem Verzeichnis der
Kulturdenkmale – Baudenkmale- nach § 4 NDSchG gelöscht werden.
Die Begründung dafür wird vom Nds. Landesamt für Denkmalpflege nachgereicht.
Gem. § 4 (4) NDSchG erhält die Gemeinde die Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen. Der Gemeinderatsbeschluss wird Bestandteil der schriftlichen Stellungnahme sein.
Finanzielle Auswirkungen:
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Gesamtkosten der Maßnahme
(Anschaf-fungskosten/Herstellungskosten):
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Jährliche
Folgekosten:
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Finanzierung: |
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Eigenanteil
der Gemeinde (inkl. Kredite):
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Objektbezogene
Einnahmen (Zuschüsse, Spenden, Beiträge):
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Veranschlagung: |
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Gemeinde:
(lfd. Kosten) (Investitionen) |
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