Beschlussvorschlag:
Die 1. Änderung der Satzung über die Rechtsstellung der
Gleichstellungsbeauftragten sowie der/des Schwerbehinderten- und
Seniorenbeauftragten wird in der vorliegenden Form beschlossen.
Sachverhalt/Stellungnahme der Verwaltung:
Die Gleichstellungsbeauftragte Ute Buss beantragt mit Schreiben vom
14.04.2023 die Aufhebung der bisherigen Vertretungsregelung.
Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses vom 25.11.2020
wurden Frau Weers und Frau Fischer für die Aufgabe Teilnahme an
Vorstellungsgesprächen zu Stellvertreterinnen der Gleichstellungsbeauftragten
ernannt. Zu diesem Zeitpunkt war Frau Doyen-Waldecker
Gleichstellungsbeauftragte und eine allgemeine Stellvertretung war nicht
benannt.
Die Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten an Vorstellungsgesprächen
ist grundsätzlich erforderlich. Bei Nichtteilnahme können Bewerber/innen nach
AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) auf Schadenersatz klagen. Um auch bei
Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten ein rechtskonformes
Stellenbesetzungsverfahren durchführen zu können, wurden die Vertreterinnen
bestellt.
Aus der bisherigen Praxis heraus hält die Verwaltung die
Vertretungsregelung weiterhin für erforderlich. In 2023 waren bis Mitte April
2023 fünfzehn Stellenbesetzungsverfahren anhängig. Die daraus resultierende
hohe Anzahl an Vorstellungsgesprächen muss zeitnah in Abstimmung mit den
Bewerberinnen und Bewerbern, dem Personalrat und den beteiligten Beschäftigten
festgelegt werden. Darüber hinaus fordert die Gleichstellungsbeauftragte Frau
Buss von der Verwaltung, dass die Vorstellungsgespräche grundsätzlich nicht vor
11.00 Uhr festgelegt werden, damit sie Gelegenheit habe, an allen Terminen
teilzunehmen.
Grundsätzlich ergeben sich die Rechte und Pflichten der kommunalen
Gleichstellungsbeauftragten im Wesentlichen aus dem Niedersächsischen
Gleichstellungsgesetz (NGG) vom 09.10.2010 (zuletzt geändert mit Wirkung vom
01.12.2011 – Nds. GVBl. Nr. 28/2011. S. 456) sowie insbesondere aus den
Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG),
insoweit insbesondere aus den §§ 8 und 9. Ausweislich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 NGG
gilt dieses Gesetz für die Verwaltungen des Landes, der Gemeinden und der
Gemeindeverbände.
Der zweite Abschnitt des NGG gilt ausweislich des § 18 NGG nicht für die
Verwaltungen der Gemeinde. Diese Vorschriften gelten nicht für die Kommunen, da
das Kommunalverfassungsrecht in den §§ 8,9 eigenständige Vorschriften über
Gleichstellungsbeauftragte enthält (Nds. GVBl. 2010, S. 577 f.).
Kommunen, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, haben
nach § 8 Abs. 1 S. 1 NKomVG eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.
Kommunen, die die Gleichstellungsbeauftragten nicht hauptberuflich
beschäftigen, haben deren Rechtsstellung durch Satzung zu regeln und sollen
sich dabei in der Regel an den Vorschriften für die hauptberufliche
Gleichstellungsbeauftragte orientieren (vgl. § 8 Abs. 3 2 HS NKomVG).
Diese entsprechende Satzung der Inselgemeinde datiert aus 2012. Mit
Gesetzesänderung vom 26.10.2016 wurde das NKomVG unter anderem hinsichtlich der
§§ 8 und 9 geändert, die Satzung entspricht daher nicht mehr der aktuellen
Rechtslage.
Der Nds. Städte- und Gemeindebund führt dazu im Einzelnen aus:
„Die Bestellung von Vertreterinnen für die Gleichstellungsbeauftragte
ist für einzelne, abtrennbare Aufgabenbereiche zulässig (Blum in PdK Nds B-1,
NKomVG § 8 Rn. 39a). Insofern bestehen keine Bedenken hinsichtlich der
Rechtmäßigkeit der Bestellung der Vertreterinnen der
Gleichstellungsbeauftragten für die Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.
Bedenken gegen die Berufung der Personalamtsleiterin und ihrer Stellvertreterin
bestehen – in Bezug auf ihre jeweilige Position – ebenfalls nicht.
Die von der Gemeinde vorgenommene Bestellung der Stellvertreterinnen
durch den Verwaltungsausschuss entspricht zwar dem Willen des Gesetzgebers, ist
aber nicht in der Satzung verankert.
Ebenfalls ist die Bestellung einer ständigen Stellvertretung nicht enthalten.
Zudem legt die Satzung die Kompetenz
für die Bestellung dieser Stellvertreterinnen in die Hände des Rates. § 8 Abs.
2, 3 NKomVG geht insoweit von der Kompetenz des Verwaltungsausschusses aus. Von
der Soll-Vorschrift, also dem intendierten Ermessen, darf nur in atypischen
Ausnahmefällen abgewichen werden (vgl. Schoch/Schneider/Geis, 3. EL August
2022, VwVfG § 40 Rn. 27). Ein Ausnahmefall ist hier jedoch nicht ersichtlich.
Aus der Niederschrift vom 11.04.2012 über die 4. Sitzung des Gemeinderates am
15.03.2012, in welchem diese Satzung beschlossen wurde, sind keine Gründe für
eine Abweichung erkennbar. Dies ist zwar nachvollziehbar, da die Rechtslage
damals eine andere war. Dennoch ist die Satzung nun nicht mehr mit geltendem
Recht vereinbar. Insofern war die Bestellung durch den Verwaltungsausschuss
2020 satzungswidrig. Wäre die Satzung rechtmäßig, also dem Gesetzeswortlaut des
§ 8 Abs. 2 NKomVG entsprechend gefasst, so wäre der Verwaltungsausschuss das
zuständige Organ für eine Berufung der ständigen Vertretung in einem
Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten gewesen. Es spricht im Lichte
der nun nicht mehr der Ermächtigungsgrundlage entsprechenden Satzung viel
dafür, den Gesetzeswortlaut vorrangig anzuwenden. Insoweit wäre keine neue
Berufung der Stellvertreterinnen notwendig, da diese rechtmäßig erfolgt ist.
Wir empfehlen, die Satzung zu überarbeiten und dann rückwirkend ab dem
01.10.2020 in Kraft treten zu lassen.“
Die Verwaltung hat eine 1. Änderung der Satzung erarbeitet. Die
Regelungen des § 8 NKomVG zur Berufung, Abberufung und Stellvertretung wurden
darin aufgenommen. Außerdem wurde durchgehend die weibliche Form gewählt.
Finanzielle Auswirkungen:
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Gesamtkosten der Maßnahme
(Anschaf-fungskosten/Herstellungskosten):
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Jährliche
Folgekosten:
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Finanzierung: |
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Eigenanteil
der Gemeinde (inkl. Kredite):
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Objektbezogene
Einnahmen (Zuschüsse, Spenden, Beiträge):
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Veranschlagung: |
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Gemeinde:
(lfd. Kosten) (Investitionen) |
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