Betreff
1. Änderung der Satzung über die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten sowie der/des Schwerbehinderten- und Seniorenbeauftragten
Vorlage
BV/2023/052
Aktenzeichen
10.11.02
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die 1. Änderung der Satzung über die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten sowie der/des Schwerbehinderten- und Seniorenbeauftragten wird in der vorliegenden Form beschlossen.

 

Sachverhalt/Stellungnahme der Verwaltung:

Die Gleichstellungsbeauftragte Ute Buss beantragt mit Schreiben vom 14.04.2023 die Aufhebung der bisherigen Vertretungsregelung.

Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses vom 25.11.2020 wurden Frau Weers und Frau Fischer für die Aufgabe Teilnahme an Vorstellungsgesprächen zu Stellvertreterinnen der Gleichstellungsbeauftragten ernannt. Zu diesem Zeitpunkt war Frau Doyen-Waldecker Gleichstellungsbeauftragte und eine allgemeine Stellvertretung war nicht benannt. 

Die Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten an Vorstellungsgesprächen ist grundsätzlich erforderlich. Bei Nichtteilnahme können Bewerber/innen nach AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) auf Schadenersatz klagen. Um auch bei Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten ein rechtskonformes Stellenbesetzungsverfahren durchführen zu können, wurden die Vertreterinnen bestellt.

Aus der bisherigen Praxis heraus hält die Verwaltung die Vertretungsregelung weiterhin für erforderlich. In 2023 waren bis Mitte April 2023 fünfzehn Stellenbesetzungsverfahren anhängig. Die daraus resultierende hohe Anzahl an Vorstellungsgesprächen muss zeitnah in Abstimmung mit den Bewerberinnen und Bewerbern, dem Personalrat und den beteiligten Beschäftigten festgelegt werden. Darüber hinaus fordert die Gleichstellungsbeauftragte Frau Buss von der Verwaltung, dass die Vorstellungsgespräche grundsätzlich nicht vor 11.00 Uhr festgelegt werden, damit sie Gelegenheit habe, an allen Terminen teilzunehmen.     

Grundsätzlich ergeben sich die Rechte und Pflichten der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten im Wesentlichen aus dem Niedersächsischen Gleichstellungsgesetz (NGG) vom 09.10.2010 (zuletzt geändert mit Wirkung vom 01.12.2011 – Nds. GVBl. Nr. 28/2011. S. 456) sowie insbesondere aus den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), insoweit insbesondere aus den §§ 8 und 9. Ausweislich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 NGG gilt dieses Gesetz für die Verwaltungen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

Der zweite Abschnitt des NGG gilt ausweislich des § 18 NGG nicht für die Verwaltungen der Gemeinde. Diese Vorschriften gelten nicht für die Kommunen, da das Kommunalverfassungsrecht in den §§ 8,9 eigenständige Vorschriften über Gleichstellungsbeauftragte enthält (Nds. GVBl. 2010, S. 577 f.).

Kommunen, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, haben nach § 8 Abs. 1 S. 1 NKomVG eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Kommunen, die die Gleichstellungsbeauftragten nicht hauptberuflich beschäftigen, haben deren Rechtsstellung durch Satzung zu regeln und sollen sich dabei in der Regel an den Vorschriften für die hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte orientieren (vgl. § 8 Abs. 3 2 HS NKomVG). 

Diese entsprechende Satzung der Inselgemeinde datiert aus 2012. Mit Gesetzesänderung vom 26.10.2016 wurde das NKomVG unter anderem hinsichtlich der §§ 8 und 9 geändert, die Satzung entspricht daher nicht mehr der aktuellen Rechtslage. 

Der Nds. Städte- und Gemeindebund führt dazu im Einzelnen aus:

„Die Bestellung von Vertreterinnen für die Gleichstellungsbeauftragte ist für einzelne, abtrennbare Aufgabenbereiche zulässig (Blum in PdK Nds B-1, NKomVG § 8 Rn. 39a). Insofern bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Bestellung der Vertreterinnen der Gleichstellungsbeauftragten für die Teilnahme an Vorstellungsgesprächen. Bedenken gegen die Berufung der Personalamtsleiterin und ihrer Stellvertreterin bestehen – in Bezug auf ihre jeweilige Position – ebenfalls nicht.

Die von der Gemeinde vorgenommene Bestellung der Stellvertreterinnen durch den Verwaltungsausschuss entspricht zwar dem Willen des Gesetzgebers, ist aber nicht in der  Satzung verankert. Ebenfalls ist die Bestellung einer ständigen Stellvertretung nicht enthalten. Zudem legt die Satzung die Kompetenz für die Bestellung dieser Stellvertreterinnen in die Hände des Rates. § 8 Abs. 2, 3 NKomVG geht insoweit von der Kompetenz des Verwaltungsausschusses aus. Von der Soll-Vorschrift, also dem intendierten Ermessen, darf nur in atypischen Ausnahmefällen abgewichen werden (vgl. Schoch/Schneider/Geis, 3. EL August 2022, VwVfG § 40 Rn. 27). Ein Ausnahmefall ist hier jedoch nicht ersichtlich. Aus der Niederschrift vom 11.04.2012 über die 4. Sitzung des Gemeinderates am 15.03.2012, in welchem diese Satzung beschlossen wurde, sind keine Gründe für eine Abweichung erkennbar. Dies ist zwar nachvollziehbar, da die Rechtslage damals eine andere war. Dennoch ist die Satzung nun nicht mehr mit geltendem Recht vereinbar. Insofern war die Bestellung durch den Verwaltungsausschuss 2020 satzungswidrig. Wäre die Satzung rechtmäßig, also dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 2 NKomVG entsprechend gefasst, so wäre der Verwaltungsausschuss das zuständige Organ für eine Berufung der ständigen Vertretung in einem Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten gewesen. Es spricht im Lichte der nun nicht mehr der Ermächtigungsgrundlage entsprechenden Satzung viel dafür, den Gesetzeswortlaut vorrangig anzuwenden. Insoweit wäre keine neue Berufung der Stellvertreterinnen notwendig, da diese rechtmäßig erfolgt ist.

Wir empfehlen, die Satzung zu überarbeiten und dann rückwirkend ab dem 01.10.2020 in Kraft treten zu lassen.“

Die Verwaltung hat eine 1. Änderung der Satzung erarbeitet. Die Regelungen des § 8 NKomVG zur Berufung, Abberufung und Stellvertretung wurden darin aufgenommen. Außerdem wurde durchgehend die weibliche Form gewählt.

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

x

Nein

Gesamtkosten der Maßnahme (Anschaf-fungskosten/Herstellungskosten):

 

Euro

Jährliche Folgekosten:

 

Ja

 

Nein

 

Euro

 

Finanzierung:

Eigenanteil der Gemeinde (inkl. Kredite):

 

 

Euro

Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse, Spenden, Beiträge):

 

Euro

Veranschlagung:

Gemeinde:

 

ErgebnisHH

 

FinanzHH

     (lfd. Kosten)          (Investitionen)

 

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Vermögensplan