Beschlussvorschlag:
Gemäß dem vorliegenden Antrag zur Abweichung von der Gestaltungssatzung wird folgende Abweichung für die Westseite der Fassade des Gebäudes, Hammerseestr. 33, im Loog beschlossen:
- Außenwand (nur die Westseite der Fassade) statt roter Riemchen, rote Dämmfassade.
Sachverhalt/Stellungnahme der Verwaltung:
Der Bauverwaltung wurde Anfang des Jahres 2018 der Sachverhalt zur Kenntnis gegeben. Die Bauverwaltung suchte den Kontakt mit den Eigentümern. Am 19.09.2018 schilderten Herr und Frau Maier den Sachverhalt der Verwaltung wie folgt:
Sie (die Eigentümer) hatten den Auftrag an einen auf Juist ansässigen Handwerksbetrieb, vergeben. Dieser hat laut Aussage der Eigentümer versäumt, auf die Gestaltungssatzung aufmerksam zu machen. Die Maßnahme wurde (wie im Bild zu sehen) ausgeführt und besteht seit dem.
Die Bauverwaltung möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass eine energetische Sanierung (unter anderem die Dämmung von Außenwänden) grundsätzlich genehmigungsfrei ist, allerdings sind hierbei die Örtlichen Bauvorschriften wie zum Beispiel die Gestaltungssatzung zu beachten. Die Eigentümer möchten, nun da sie Kenntnis von den Örtlichen Bauvorschriften haben, diese einhalten und eine Ausnahme zur Gestaltungssatzung beantragen.
Es betrifft eine Seitenwand (West Fassade), die nur bedingt von der Straße aus gesehen werden kann. Anpflanzungen von Büschen und Kletterrosen sind erfolgt. Die Eigentümer haben der Bauverwaltung glaubhaft versichert, nicht unter Vorsatz gehandelt zu haben.
Finanzielle Auswirkungen:
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Gesamtkosten der Maßnahme (Anschaf-fungskosten/Herstellungskosten):
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Jährliche
Folgekosten:
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Finanzierung: |
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Eigenanteil der
Gemeinde (inkl. Kredite):
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Objektbezogene
Einnahmen (Zuschüsse, Spenden, Beiträge):
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Veranschlagung: |
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Gemeinde:
(lfd. Kosten) (Investitionen) |
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